Rauchen in Niedersachsen

Durch das neue Raucherschutzgesetz unserer Landesregierung hat sich eine Menge in der Gastronomielandschaft verändert. Diese Web-side soll dazu beitragen, Irrtümer betreffend des NDd NRSchG zu beseitigen.

 
Hier zunächst der vollständige Text:
www.stk.niedersachsen.de/master/C35943819_N35943082_L20_D0_I484.html

Nachfolgend auszugsweise die FAQ der Staatskanzlei zum Nichtraucherschutzgesetz allgemein mit entsprechender Kommentierung.

Wird man nicht versuchen, das Gesetz zu umgehen?
Ziel des Gesetzes ist es, einen wirksamen Schutz vor Passivrauchen zu ermöglichen. Niedersachsen als eines der ersten Bundesländer einen umfassenden Nichtraucherschutz eingeführt. Jede gesetzliche Regelung trifft auch auf Personen, die sich nicht daran halten wollen. Dafür gibt es in schweren Fällen aber auch entsprechende Sanktionen.

Kommentar: Es ist das verfassungsrechtlich verbriefte Recht jeden Bürgers ein Gesetz zu umgehen. Auf gut deutsch: nulla poena sine lege scripta. Die meisten Deutschen haben bei der Umgehung von Gesetzen auch kein moralisches Problem. Die Steuerberater und Rechtsanwälte leben ja auch davon. Soviel zur moralischen Schiene.

Kommt jetzt die Rauchpolizei?
Natürlich nicht. Die Kommunen werden dies im Rahmen der ganz normalen ordnungsrechtlichen Überprüfung z. B. der Gaststätten im Auge haben. Schließlich gibt es bereits die Überwachung durch die Ordnungsämter, ob zum Beispiel das Jugendschutzgesetz in Gaststätten eingehalten wird - und da gibt es auch keine Jugendschutzpolizei.

Kommentar: Natürlich doch! Einige Nichtraucher-Organisation haben Ihre Mitglieder zu Spitzel-Diensten aufgefordert und sogar eine Online-OWI-Anzeige eingerichtet, sogar mit rechtlicher Betreuung. Die Namen dieser „inoffiziellen Mitarbeiter der Ordnungsämter“ können durch Einsicht in die Ermittlungsakten leicht ermittelt werden. Einem Hausverbot für diese Herrschaften steht dann nichts mehr im Wege.

Was sind die möglichen Konsequenzen beim Verstoß gegen das Rauchverbot in Gaststätten? Zunächst sind bei Verstößen Bußgelder vorgesehen. Bei wiederholtem Verstoß und hartnäckiger Weigerung, das Gesetz zu beachten, könnte wegen mangelnder Zuverlässigkeit sogar die Konzession entzogen werden.

Kommentar: Nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht und auch nach der Gewerbeordnung wäre theoretisch sogar ein Entzug der Gaststättenlizenz möglich. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass die Gemeinden einen Konzessions-Entzug nicht verhängen werden, bevor nicht das NiRSG auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichtes war. Die Chancen, dass die Regelungen speziell betreffend Gaststätten verfassungswidrig sind, stehen aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zum Nichtraucherschutz sehr gut.

Wer entscheidet?
Die Behörden vor Ort entscheiden in eigener Zuständigkeit, wann und wie sie Überprüfungen (z. B. nach Eingang von Anzeigen) vornehmen und ob bzw. in welcher Höhe sie bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten Bußgelder (5-1000 €) verhängen.

Kommentar: 1.000 EUR als Höchststrafe dürften so gut wie nie verhängbar sein. OWI-Urteile mit Höchststrafen haben in der Berufungsinstanz nahezu keinen Bestand. In OWI-Sachen gilt sowieso verstärkt das Opportunitätsprinzip. D.h. die Behörde ist im Wesentlichen frei, ob und was sie unternimmt. Im Übrigen sind die örtlichen Behörden (Ordnungsamt) natürlich auch nicht schlauer als die Staatskanzlei. Hier wird sogar noch größerer Unsinn öffentlich verbreitet. Z.B. verbreitet das OA-Hildesheim sogar, dass der Nebenraum höchstens 40% der Fläche des Hauptraumes haben dürfte.

Darf in Kneipen immer noch geraucht werden?
Wie in allen 16 Bundesländern gilt in Gaststätten ein generelles Rauchverbot.
Nach dem Nds. NiRSG gilt überall dort, wo gewerbliche Gastronomie betrieben wird, grundsätzlich ein Rauchverbot – also z. B. in Kneipen, Bistros, Eiscafés, Festzelten. Rauchen ist, sofern gewünscht, nur noch in einem (1!) gesondert gekennzeichneten abgeschlossenen Nebenraum erlaubt.
Das Nichtraucherschutzgesetz gilt für alle Gaststätten und Cafés, unabhängig davon, ob es sich um eine konzessionierte Gastronomie, eine Erlebnis-Gaststätte (wie etwa eine Diskothek) oder um eine Einrichtung mit erlaubnisfreier (nach § 14 Gewerbeordnung anzeigepflichtiger) Gastronomie handelt.
Das NiRSG kann nicht dadurch umgangen werden, dass Gastronomen ihr Lokal zu einem nichtöffentlichen "Raucherklub" erklären.

Kommentar: Das NiRSG benutzt den Begriff Gaststätte, ohne diesen zu definieren. Bei der Gesetzesberatung wurde hierzu auf das GastStG des Bundes verwiesen. Schon von daher ist die o.a. Auslegung zunächst nur als reines Wunschdenken zu betrachten. Sofern ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass lediglich ein ( 1!) Raucherraum gestattet sei, so ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Originalformulierung lautet:

2) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.

Von der Anzahl der vollst. umschl. Nebenräume ist hier nun wirklich nicht die Rede.

Auch die Frage der Konzession ist höchst wunschhaft. Sofern ein oder mehrere Räume aus der Konzession herausgenommen werden, können diese natürlich durch Besucher als Raucherraum genutzt werden. Der Gastwirt darf nur eben nicht bewirten, lediglich anliefern.

 

Aber es wäre doch möglich gewesen, kleine Kneipen bis zu einer gewissen Quadratmetergröße freizustellen? Oder eine Unterscheidung nach Schank- und Speisewirtschaft zu machen - und nur da, wo gegessen wird, das Rauchen verbieten?
Eine solche Differenzierung der Gaststätten nach Betriebsgröße ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Bei der Festlegung einer genauen Quadratmetergrenze muss der Gesetzgeber klar begründen, weshalb er zum Beispiel eben diese 50 m² oder 70 m² ausgewählt hat. Er müsste dies anhand nachvollziehbarer konkreter Kriterien begründen, was tatsächlich nicht möglich ist.
Eine Trennung nach Schank- und Speisewirtschaft wäre keine Lösung für die Kneipen, denn selbst dort, wo z. B. nur Frikadellen angeboten werden, handelt es sich um eine Speisewirtschaft. Wichtig zu wissen: Nur drei Prozent aller Gaststätten sind reine Schankwirtschaften.

Kommentar: Welche verfassungsrechtlichen Gründe hier vorliegen sollen, steht absolut in den Sternen. Nach dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist wesentlich Ungleiches auch Ungleich zu behandeln, z.B. eine Eckkneipe mit 30 m" und eine Erlebnisgastronomie mit 12 Räumen und 1200 m². Es gibt auch keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Grenzwerte verbietet. Dies ist gesetzgeberischer Alltag und wurde schon mehrfach vom Bundesverfassungsgericht sanktioniert.


Was gilt als Nebenraum?
Unter dem Begriff "Nebenraum" ist der vollständig umschlossene Bereich zu verstehen, der von den Haupträumlichkeiten getrennt ist. Ein vollständig umschlossener Raum im Sinne des Gesetzes ist also ein Raum, der durch Wand und Tür vollständig abgeschlossen ist. Für einen effektiven Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens reicht z. B. die Abtrennung eines Bereiches durch einen Vorhang nicht aus.
Der Nebenraum muss seiner Größe und Bedeutung nach ein untergeordneter Raum sein. Der Nebenraum darf nicht der Schankraum, nicht der Festsaal und auch nicht ein Durchgangszimmer zum eigentlichen Gaststättenbereich oder den sanitären Anlagen sein. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der rauchfreie Bereich verdrängt und z. B. der zentrale Schankraum zum Raucherzimmer erklärt wird. Die Einrichtung einer kleinen Theke oder mobilen Theke im Nebenraum ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber der Charakter eines Nebenraumes muss erhalten werden. Der Raucherraum muss an seinem Eingang entsprechend gekennzeichnet werden.
Dies alles gilt genauso für Diskotheken. Hier muss die Tanzfläche (wie natürlich der gesamte Raum, zu dem diese gehört) rauchfrei bleiben. Wenn die Betreiberinnen/ Betreiber dies wollen, können sie einen abgeschlossenen Nebenraum als Raucherraum ausweisen.
Ein Nebenraum darf nach den Vorstellungen der Wirtin oder des Wirtes möbliert sein; es darf dort z. B. auch serviert oder Musik gespielt werden.

Kommentar: Hier gleitet die Staatskanzlei gänzlich in den Bereich des Wunschdenkens ab. Der Begriff „Festsaal“ taucht nirgendwo im Gesetz auf. Auch steht nirgendwo, dass der Nebenraum kleiner als der Hauptraum sein muss. Was ist Übrigens Hauptraum nach dem NiRSG? Hauptraum wird man vernünftigerweise als den Schankraum ansehen, der direkten Zugang zur Straße hat. Ähnliches gilt für Diskos: Ist Hauptraum der Schankraum oder der Tanzraum?

Auch hier stellt sich wieder einmal heraus, dass das gesamte NiRSG mit heißer Nadel gestrickt wurde und handwerklich eine einzige Katastrophe ist.


Für welche Räumlichkeiten gilt das Rauchverbot in Gaststätten noch?
Das Rauchverbot erstreckt sich ebenso auf Flure, Foyers, Treppenhäuser und Eingangsbereiche. Ebenso gilt es im Bereich von Tanzflächen und dazugehörigen Räumlichkeiten.
Soweit Kegelbahnen eine Einrichtung einer Gaststätte sind, gilt für die Vorräume das Rauchverbot für Gaststätten, auch wenn die Kegelbahn von Vereinen/geschlossenen Gesellschaften benutzt wird. Die Kegelbahn selbst ist eine Sportstätte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 8 NiRSG und daher rauchfrei.
Das NiRSG gilt auch für vollständig umschlossene Gaststättenbereiche, die in Hotels betrieben werden, Festzelte und Festhallen (Schützen- und Landjugendfeste) und für die Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinden. Die Regelungen bei gemeinsam genutzten Räumlichkeiten mit Hotels/Beherbergungsbetrieb sind bei Bedarf im Ordnungsamt zu erfragen.

Kommentar: Hier ist darauf zu achten, ob die o.a. genannten Räume auch in der Konzession enthalten sind.

Wie viele Nebenräume dürfen eingerichtet werden?
Jede Gaststätte darf maximal einen Nebenraum zur Verfügung stellen.

Kommentar: s.o. auch hier reiner Wunschtraum

Verantwortlichkeit für Regelungen in Gaststätten?
Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des NiRSG sind die Betreiber der Gaststätten oder die von diesen Beauftragten.

Kommentar: Im Gesetzestext findet sich erstaunlicher Weise kein Wort davon, dass Beauftragte ebenfalls haften. Dort ist NUR von dem Betreiber die Rede. Was soll nun daraus geschlossen werden? Ist der Wirt/Gaststätteninhaber einer Kette z.B. nicht anwesend gäbe es demnach keine Haftung und keine Verpflichtung das NiRSG durchzusetzen. Also z.B auch keine Bußgeld! Nach dem NiRSG hat der Betreiber (und NUR der) für geeignete Maßnahmen zu sorgen, um das NiRSG durchzusetzen. Es wurde seitens der Ordnungsämter schon Verwarnungen erteilt, weil Aschenbecher auf den Tischen standen. Auch dies ist natürlich kompletter Unfug, der nur dazu dienen soll, die Wirt zu verunsichern.

Die gesamte Regelung steht im eklatanten Widerspruch zum grundgesetzlich gesicherten Hausrecht. Es ist auch nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen überaus problematisch Privatpersonen öffentlich-rechtliche Ordnungsgewalt zuzusprechen. Darüber hinaus wird mit dieser Regelung auch noch in den Regelungsbereich des § 123 StGB (Hausfriedensbruch) eingegriffen. Indem der Wirt in seiner Entscheidung gebunden wird, was aus seiner Sicht „Hausfrieden“ ist, wird der Inhalt des § 123 StGB geändert. Hierzu hat das Land Niedersachsen keinerlei Kompetenz.

Gelten Ausnahmen für Familienfeiern, Karnevals-/Vereinssitzungen und Versammlungen?
Auch für geschlossene Gesellschaften in Gaststätten gilt das Rauchverbot, es sei denn, die Veranstaltung findet in dem Raucherraum der Gaststätte statt, also einem vollständig abgeschlossenen Nebenraum, der als Raucherraum deklariert ist. Der (Fest-)Saal einer Gaststätte darf kein Nebenraum sein.

Kommentar: Ausnahmsweise einmal eine richtige Auslegung des eigenen Gesetzes

Gilt auch in Festzelten der Nichtraucherinnen-/Nichtraucherschutz?
In der Regel wird dort Gastronomie betrieben. Das Rauchverbot umfasst deshalb auch Festzelte, die aber auch einen vollständig umschlossenen Nebenraum haben können. Bei Zelten kann dies natürlich durch eine entsprechende abgeschlossene Zeltabtrennung erfolgen. Vereinfacht gesagt gilt: Die Abtrennung kann aus dem Material bestehen, mit dem der Raum insgesamt umschlossen ist.

Kommentar: Diese Auslegung des Gesetzes hat vor den nds. Verwaltungsgerichten schon keine Gnade gefunden. Ich weise auf die umfangreiche Berichterstattung zu diesem Thema hin. In jedem Fall wäre ein vor dem Lokal ausgestelltes Zelt ein Nebenraum iSd NiRSG.

Was gilt für Kegelbahnen?
Die Kegelbahnen sind Sportstätten im Sinne von §1 (1) Nr. 8 und damit rauchfrei. Wenn Kegelbahnen Einrichtungen einer Gaststätte sind, gilt auch für die Vorräume das Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt auch dann, wenn die Kegelbahn von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften benutzt wird.

Kommentar: Auch hier zeigt sich wieder die handwerklich katastrophale Gesetzesausarbeitung. Was ist Sport? Flippern?? Auch hierfür gibt es Wettbewerbe? Schach ? Auch ein Sport oder? Ob eine Kegelbahn eine Sportstätte ist, ist keineswegs so klar wie durch die Staatskanzlei behauptet. Siehe dazu die folgenden Ausführungen.

Was gilt für Räume in Gaststätten, in denen gelegentlich (nicht als Sportdisziplin) Dart oder Billard gespielt wird?
Solche Räume zählen nicht als Sportstätte. Es darf also im Raucher-(Neben-)raum einer Gaststätte ein Billardtisch stehen.

Kommentar: Da haben wir es. Alle Klarheiten restlos beseitigt.

Was ist mit Betriebskantinen außerhalb öffentlicher Einrichtungen?
Sie fallen nicht unter das Gesetz, sofern sie keine Speisen und Getränke an Nichtbetriebsangehörige abgeben – also keine gewerbliche Gastronomie betreiben (sonst gilt die Gaststättenregelung).

Gilt das Rauchverbot nach dem NiRSG auch für Läden mit Stehcafé (z. B. Bäcker, Tabakwarenläden)?
Soweit die Getränke gewerbsmäßig (konzessionierte oder anzeigepflichtige Gastronomie) abgegeben werden, sind die Regelungen für Gaststätten anzuwenden – s. § 1 Abs. 1 Satz 2.

Welche Regelungen gelten für Shisha-Stuben?
Hier gelten die Vorschriften wie für Gaststätten, wenn dort gewerbsmäßig bewirtet wird. Rauchen kann nur in einem untergeordneten Nebenraum erlaubt werden.

Kommentar: Wie hier der Begriff „gewerblich“ reingerutscht ist, bleibt ein Geheimnis. Offensichtlich bezieht sich die nds Staatskanzlei dabei auf den Begriff Gaststätte nach dem GastStG d. Bundes, ohne jedoch im Gesetzestext zu verweisen. In jedem Fall sind coffee-to-go Betriebe KEINE Gaststätten, auch nicht nach dem GastStG.

Gilt das Rauchverbot nach dem NiRSG auch für Hotels und Hotelzimmer?
Nein; das muss dort durch Hausrecht geregelt werden – denn Hotels unterstehen nicht dem Landesgesetz. Nur für Gaststätten, die in Hotels betrieben werden, gilt das NiRSG.

Kommentar: Achja hier gilt wieder das Hausrecht als hohes Gut, nur eben nicht im Gaststättengewerbe. Warum hier Unterschiede gemacht werden ist unerfindlich. Übrigens eine weiterer Grund für die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes

Was gilt für Nebenräume oder Seminarräume von Hotels?
Vielfach bestehen Hotel- und Gaststättenbetrieb in einer Einrichtung. Größere Räume von Hotels werden teilweise gemischt genutzt, z. B. für Seminare oder geschlossene Feiern. Gilt die Gaststättenerlaubnis auch für diese Räume, gehören sie zur Gaststätte und unterliegen dann dem Rauchverbot. Gehören die Seminarräume nicht zum Bereich der Gaststätte, greift die NiRSG-Regelung nicht.

Kommentar: völlig richtig, zugleich ein Hinweis, wie das Gesetz elegant umgangen werden kann

Wie ist die Nutzung eines zusätzlichen Raums als Raucherinnen-/Raucherraum hinsichtlich der Konzession zu bewerten?
Gaststättenkonzessionen werden raumbezogen erteilt; die Hinzunahme weiterer Räume bedeutet eine gebührenpflichtige Änderung der Konzession.

Kommentar: Interessanterweise wird nicht darauf verwiesen, dass Räume aus der Konzession herausgenommen werden können.

Kann zeitweise nur der Raucherraum betrieben werden? Kann der Raucherraum oder der Nichtraucherbereich jeweils zeitlich befristet eingerichtet werden?
Nein, weil damit für diese Zeit der Raucherraum zum Hauptraum würde. Durch den Rauch werden in den jeweiligen Räumen nicht nur während des Rauchens Schadstoffe/ Feinstäube freigesetzt, vor denen Nichtraucherinnen/Nichtraucher geschützt werden sollen. Diese Stoffe bleiben in der Einrichtung hängen und dünsten dann längerfristig aus. Deswegen sind Wechsel in der Nutzung eines Raumes nicht zugelassen.

Kommentar: Hier blüht der Unsinn in voller Pracht. Die Feinstaubbelastung wird in der Luft gemessen nicht in den Vorhängen. An dieser Stelle sei auf die umfangreichen Materialien des Netzwerk Rauchen (link s.u.) verwiesen. Über „Ausdünstungen“ von Feinstaub gibt es nun wirklich überhaupt keine wissenschaftlichen Untersuchungen. Ohne nachweisbaren Regelungsgrund kein Regelungsrecht. So sieht es wenigstens das Bverfg, die Staatskanzlei aber wohl nicht.

Was gilt für Biergärten, Terrassengaststätten und Straßencafés?
Diese fallen nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz. Unter freiem Himmel darf weiter geraucht werden.

Kommentar: Was ist freier Himmel? Beispiel: Ein Cafe in einer riesigen Einkaufspassage, vor dem Cafe Rauchertische. Nach Oben hin mit Glas abgedeckt, viele Fenster und offenen Türen. ich bin gespannt, ob sich die Staatskanzlei sich hierfür auch etwas einfallen lässt.

3. Gewerbebetriebe

Gilt das Rauchverbot auch in Sonnenstudios, Banken, Friseurläden?
Nein. Hier gilt im Zweifel das Hausrecht.

Kommentar: Wieder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Gastwirte

Gilt das NiRSG in Internet-Cafés?
Dies gilt nur dann, werden in Verbindung mit einer gewerblichen Gastronomie betrieben werden, also z. B. in Café-Form (Gaststättenregelung).

Kommentar: s.o.

5. Vereine und Clubs

Wie werden Vereinsräume behandelt?
Auch Vereinseinrichtungen sind erfasst, wenn dort eine Bewirtung (Schank- und/oder Speisewirtschaft) gewerblich betrieben wird, d. h., wenn mit dem Gastbetrieb eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. In der Terminologie des Gewerberechts ist unter Gewinn jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, der zu einem Überschuss führt. Dies gilt sowohl für konzessionierte Gaststätten wie für eine anzeigepflichtige Gastronomie nach § 14 Gewerbeordnung.
Das Rauchverbot gilt auch bei Vermietung der Räumlichkeiten für private Nutzung in geschlossener Gesellschaft. Dieses Verbot begründet sich in der trotz Lüftung schwer zu beseitigenden Feinstaubbelastung. Lediglich in einem (1!) vollständig umschlossenen Nebenraum der Gaststätte (das darf auch nicht der Festsaal sein) kann ein Raucherraum eingerichtet werden, der an seinem Eingang deutlich sichtbar zu kennzeichnen ist.
Wird in Vereinshäusern keine gewerbliche Gastronomie betrieben, sondern werden Speisen und Getränke z. B. privat organisiert zum Einkaufspreis verkauft (also auch ohne Gewinnerzielungsabsicht) unterliegen sie nicht dem Nichtraucher¬schutz¬gesetz. Dort entscheiden die Vereine selbst, ob in ihren Räumlichkeiten geraucht werden darf oder nicht.
Darüber hinaus sind Vereinsräume dann erfasst, wenn sie für die weiteren, in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke genutzt werden, für die ein Rauchverbot gilt, beispielsweise die Erwachsenenbildung.

Kommentar: Und wieder sind wir in das Gaststättengesetz gerutscht. Wohlgemerkt ohne einen rechtlichen Verweis durch das NiRSG. Da der Begriff Gaststätte im NiRSG nicht geregelt ist, versucht sich die Staatskanzlei damit, die GewO und das (Bundes-) GastStG zu bemühen. Hierbei ist festzuhalten, dass dieses Gesetz mehrere Begriffe für "Gaststätte" benutzt, nämlich Speise- Schank- und Vereinswirtschaft. Hierbei werden Vereinsgaststätten ausdrücklich Sonderrechte gewährt. Dies will das NiRSG aber offensichtlich nicht.

In jedem Fall gilt, eine Vereinsgründung verschiebt den Schwarzen Peter an die Ordnungsämter, ob diese Lust haben dagegen vorzugehen darf schwer bezweifelt werden. Eine Beratung durch Anwalt und/oder. Steuerberater.

Nach dem, was die Staatskanzlei selbst sagt, entfällt die Zuständigkeit der Ordnungsämter in dem Augenblick, in welchem ein Verein die Gaststätte führt. Die Frage der Gewerblichkeit interessiert dann lediglich das Gewerbeaufsichtsamt und das Finanzamt. Ein Verein muss im Übrigen weder eingetragen noch gemeinnützig sein. Auch wirtschaftliche Vereine fallen hierunter.

Bzgl. der Frage Festsaal, (1!)-Raucherraum, wird auf o.a. Ausführungen Bezug genommen.

Welche Möglichkeiten gibt es, Raucherwettbewerbe (Pfeifentreffen, Meisterschaften im Langsam-Rauchen etc.) auszutragen?
Sie dürfen nur in solchen Räumen ausgetragen werden, für die kein Rauchverbot gilt (Nebenraum einer Gaststätte).

Unterliegen Privatclubs, Erotikshops oder Swingerclubs dem Rauchverbot?
Sie fallen nur dann unter das NiRSG, wenn dort eine (gewerbliche) Bewirtung erfolgt, die einer Regelung des Gaststättengesetzes (oder § 14 Gewerbeordnung) unterliegt. Dabei ist es unerheblich, ob lediglich Kaffee oder alkoholfreie Getränke angeboten werden. Das NiRSG gilt immer dann, wenn gewerbliche Gastronomie betrieben wird. In Zweifelsfällen sollte dies mit der örtlichen Gaststättenbehörde geklärt werden.

7. Technische Fragen

Können verstellbare Faltwände als Abtrennung zwischen Raucherinnen-/Raucher- und Nichtraucherinnen-/Nichtraucherraum genutzt werden?
Das Nichtraucherschutzgesetz macht nach § 2 Abs. 2 zur Einrichtung von Raucherräumen in Gaststätten keine konkreten Ausführungen zur Art der Abtrennung. Die Abtrennung kann aus dem Material bestehen, mit dem der Raum insgesamt umschlossen ist – bei einem Festzelt darf die Zwischenwand auch aus einer Zeltplane bestehen, in einer Gaststätte mit gemauerten Wänden nicht.
Auf jeden Fall ist aber ein beliebiger Wechsel von Raucherinnen-/Raucherraum und Nichtraucherinnen-/Nichtraucherraum grundsätzlich ausgeschlossen. Insofern dürften Wände (z. B. Faltwände), wenn sie denn tatsächlich rauchdicht sein sollten (bauordnungsrechtliche Frage), zwar eingerichtet werden, aber auf keinen Fall mit dem Zweck, sie beliebig zu versetzen. Ansonsten könnten diese Wände zu einer Umgehung des Nichtraucherschutzgesetzes führen.

Ist eine Saloon-Tür als Abtrennung zulässig?
Vorschriften für die Beschaffenheit der Türen werden durch das NiRSG nicht geregelt. Voraussetzung ist, dass die Tür so gut abdichtet, dass kein Rauch in den Nichtraucherraum dringt. Deshalb kann unter bestimmten Bedingungen eine Schwingtür zulässig sein, nicht aber eine halbhohe Saloon-Tür.

Was ist mit den Diskotheken und Gaststätten, die Geld in eine Abluftanlage investiert haben oder so etwas planen?
Absauganlagen setzen die Bestimmungen nach dem NiRSG nicht außer Kraft. Es ist bisher nicht nachgewiesen, dass Abluftanlagen eine solche Luftqualität herstellen, wie sie in Nichtraucherräumen besteht.

8. Bildungseinrichtungen

Welche Änderungen treten in den Schulen ein, nachdem das NiRSG in Kraft getreten ist?
In Niedersachsen gilt schon per Erlass (2005) ein Rauchverbot in Schulen. Die Änderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestehen darin, dass jetzt das Rauchverbot auch auf die Frei- und Hofflächen ausgedehnt wird,

Gilt das Rauchverbot auch an privaten Schulen?
Grundsätzlich ja; der Geltungsbereich erfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 alle Schulen gem. § 1 Abs. 2 NSchG. Die Freiflächenregelung betreffen aber nur öffentliche Schulen.

Kann eine Schulleiterin/ein Schulleiter das Rauchen auf Baustellen in der Schule und auf dem Schulgelände unterbinden?
Nach dem NiRSG bezieht sich das Rauchverbot bei öffentlichen Schulen auch auf die zur Einrichtung gehörenden Hof- und Freiflächen. Schulleitungen sind daher in Ausübung des Hausrechtes für den Schulträger berechtigt, z. B. den Bediensteten einer Baufirma das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände zu untersagen.

Wie ist eine Kellerbar in einer Berufsakademie zu behandeln?
Die Akademie fällt unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7. Es besteht die Möglichkeit, einen Raucherinnen-/Raucherraum nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 einzurichten. Dies kann auch die Kellerbar sein.

9. (Öffentlicher) Personenverkehr

Welche Regelungen gelten für den Betrieb von Museums-Eisenbahnen, die Wagen und die dazu gehörenden Anlagen?
Einschlägig können sein
- § 1 Abs. 1 Nr. 9 Nds. NiRSG,
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Bundes-NiRSG,
- Hausrecht bei reinen Vereinseinrichtungen, je nach Ausgestaltung der konkreten Modelle.

Gilt das Rauchverbot auch in Taxen und in Bussen?
In Taxen und Bussen gilt ab 01.09.2007 ein Rauchverbot aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes des Bundes.

Gilt das NiRSG auch für Dienstfahrzeuge von Behörden?
Nein.

Gilt Rauchverbot auf Binnenschiffen?
Ja, das ist nach im Bundesrecht geregelt. Das Rauchverbot gilt für Linienschiffe und Fähren, nicht aber für Ausflugsschiffe.

10. Wohnbereiche

Ich habe eine Wohnung im Altenheim, wird mir jetzt das Rauchen verboten?
Nein. Ihre Wohnung innerhalb des Altenheimes wird wie eine ganz normale Wohnung behandelt.
Wichtig zu wissen: In einigen Altenheimen ist das Rauchen aus Sicherheitsgründen in den Zimmern nicht erlaubt. Auch solche Wohneinrichtungen haben aber die Möglichkeit, einen separaten Nebenraum als Raucherinnen-/Raucherraum einzurichten.

Gilt das Rauchverbot nach dem NiRSG auch in Kasernen?
Kasernen sind Bundeseinrichtungen, für die es entsprechende Bundesregelungen nach dem BNichtrSchG gibt (gültig ab 01.09.2007).

11. Sonstige Fragen

Gibt es eine Unterstützung durch das Land für Umbauten zur Einrichtung von Raucherräumen?
Nein.

Inwieweit unterliegen kirchliche Gebäude und Einrichtungen dem Rauchverbot?
Nur dann, wenn sie Schulen, Heime oder Jugendeinrichtungen etc. gemäß § 1 sind. Alle übrigen kirchlichen Gebäude und Einrichtungen sind von dem Gesetz nicht erfasst.

Darf in Suchtberatungsstellen das Rauchen gestattet werden?
Diese Frage ist nicht mit einem grundsätzlichen Ja oder Nein zu beantworten. In Suchtberatungsstellen, die mit einem niedrigschwelligen Zugang arbeiten, z. b. für ehemals Heroinabhängige, macht es Sinn, das Rauchen zuzulassen, weil sonst der Therapieerfolg gefährdet würde. U. U. reicht dort die Einrichtung und Ausweisung eines Nebenraumes nicht aus. Solche Einrichtungen können zusammen mit den örtlichen Gemeinden im Einzelfall prüfen, ob die nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 genannten Ausnahmen in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 3 zur Anwendung kommen.

Was tun die Länder zum Schutz der Beschäftigten?
Dafür fehlt den Ländern die Zuständigkeit. Die Arbeitsstättenverordnung ist weiterhin Bundesrecht. Die Länder haben den Bund gebeten, nach dem Erlass der Ländergesetze die Regelung im § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung entsprechend anzupassen; hier hat der Bund zugesagt, dies dann zu prüfen, nachdem alle Ländergesetze in Kraft sind.

Wo kann man sich über aktuelle Regelungen zum Nichtraucherschutzgesetz informieren?

Für Mitglieder des DEHOGA Niedersachsen: www.dehoga-niedersachsen.de (Antworten des DEHOGA zu häufig gestellten Fragen)

Netzwerk Rauchen mit Forum

Toleranz für Raucher

Passiv Rauchen Informationen

Liste von Raucherorganisationen

 

 

 

Anti Virus
http://www.internetbaukasten.de

Valid XHTML 1.0!