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Wir rufen alle, die Interesse an einem abwechslungsreichen und freien Handel in den Ostseebädern haben, auf unseren Verein mit einer kostenlosen Mitgliedschaft zu unterstützen.

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Telefonische Rückfragen bei Burkhard Rohde unter 0170-4334958

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Auszug aus dem schleswig-holsteinischen Ladenöffnungszeitengesetz
§ 9 Kur- und Erholungsorte, Tourismusorte

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der

für das Sonn- und Feiertagsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung

zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Verkaufsstellen in

1. Kur- und Erholungsorten im Sinne der Landesverordnung über die Anerkennung als

Kur- oder Erholungsort vom 7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 654), zuletzt

geändert durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503) und

2. einzeln zu benennenden Gemeinden und Gemeindeteilen, die von besonders

starkem Urlaubstourismus geprägt sind,

abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 15. Dezember

bis 31. Oktober geöffnet sein dürfen. Hiervon auszunehmen sind jeweils der

Karfreitag und der erste Weihnachtstag. Am 1. Mai darf der Verkauf nur dann erlaubt

werden, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführt.

(2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann die Erlaubnis zur Ladenöffnung

an einzelnen Feiertagen zeitlich begrenzt werden. Die Ladenöffnung

kann an Bedingungen geknüpft werden.

 

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