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![]() Böllerordnung der Böllerabteilung des Schützenverein Immergrün Pfaffenfang e.V.
§1 Mitgliedschaft in der Böllerabteilung
Böllerschützenmitglieder müssen Mitglieder des Schützenverein Immergrün Pfaffenfang e.V. sein.
Über die Aufnahme von Mitglieder in der Böllerschützenabteilung entscheidet der Ausschuss der Böllerschützen, ebenso über deren Ausschluss.
§2 Zweck und Ziel der Böllerschützenabteilung
Zweck und Ziel der Böllerschützenabteilung:
Böllerschießen muss einen gemeinschaftsrelevanten Anlass haben, der das positive Erleben von regionalem Brauchtum für den überwiegenden Teil der betroffenen Bevölkerung nicht nur am Rande interessiert.
durch die Vereinsarbeit interessierten Personen ermöglichen, in zeitgemäßer Gemeinschaft zur Brauchtumspflege beizutragen.
das Engagement in der Brauchtumspflege zu fördern und durch Treffen mit anderen in- und ausländischen Böllerschützen zu regionaler und überregionaler Verständigung beizutragen.
Pflege und Erhaltung eines Standböller`s und einer Böllerkanone.
§3 Führung und Verwaltung der Böllerabteilung
Die Böllerabteilung führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Ordnung und der Satzung des Schützenverein Immergrün Pfaffenfang e.V..
Über die Verwendung der Mittel:
- ist Buch zu führen nach dem vereinsrechtlichen Grundsätzen
- entscheidet die Böllerabteilung in Eigenverantwortung selbst
Der Jahresbericht über diese Kasse ist dem Schützenmeisteramt vorzulegen.
Zweckgebundene Spenden für die Böllerschützenabteilung sind an Böllerkasse der Böllerschützenabteilung weiterzuleiten.
§4 Organe und Beschlussfähigkeit der Böllerschützenabteilung
Die Organe der Böllerschützenabteilung sind:
§5 Böllerschützenversammlung
Die Böllerschützenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Böllerschützenabteilung zusammen.
Der Böllerschützenversammlung unterliegt es:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Böllerhauptmannes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Kassier
- Entgegennahme des Jahresberichtes der Revisoren
- Entlastung des Ausschusses
- Wahl des Ausschusses
- Beschlussfassung über den Böllerschützenhaushalt
- Änderung der Böllerordnung
- Festlegung und Aufteilung von Vereinsarbeiten
Die Böllerschützenabteilung fasst ihre Beschlüsse laut Satzung des Schützenverein Immergrün Pfaffenfang e.V..
Anträge zur Böllerversammlung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich an die Adresse des 1. Böllerhauptmannes zu richten.
Alljährlich ist vor der Jahreshauptversammlung ( max. 2 Monate vorher) des Schützenverein Immergrün Pfaffenfang e.V. eine Böllerversammlung einzuberufen oder bei Bedarf.
§6 Ausschuss der Böllerabteilung
Der Ausschuss der Böllerabteilung setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Böllerhauptmann
- dem 2. Böllerhauptmann
- dem Kassier
- dem Schriftführer
Der Ausschuss wird für die Dauer von zwei Jahren, jeweils vor der Neuwahl des Schützenmeisteramtes des Schützenverein Immergrün Pfaffenfang e.V. gewählt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
Scheiden vorzeitig Mitglieder des Ausschusses der Böllerabteilung aus, kann eine kommisarische Bestellung vorgenommen werden, wenn eine Neu- oder Nachwahl nicht zwingend erforderlich ist .
Bei der Jahreshauptversammlung des Schützenverein Immergrün Pfaffenfang e.V. hat der 1.
Böllerhauptmann oder sein Vertreter (2. Böllerhauptmann) einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Böllerabteilung abzugeben.
Der 1. Böllerhauptmann oder sein Vertreter (2. Böllerhauptmann) haben vor dem Böllerschießen die erforderlichen Berechtigungen, Anträge und Genehmigungen einzuholen.
§7 Revision
Die Revisoren der Böllerabteilung sind die selben, wie die des Schützenverein Immergrün Pfaffenfang e.V..
Das Geschäftsjahr der Böllerabteilung beginnt im Januar und endet im Dezember des selben Jahres.
Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege und die Kassenführung nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des 1. Böllerhauptmannes, jedoch mindestens einmal jährlich zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift im Kassenbuch anzufertigen.
Die Revisoren stellen nach Prüfung der Kasse vor der Jahreshauptversammlung Antrag auf Entlastung des Ausschusses in der Böllerversammlung und halten das Abstimmungsergebnis fest.
§8 Schlussvorschriften und Auflösung der Böllerabteilung
Über alle in dieser Ordnung nicht geregelten Fälle entscheidet die Böllerversammlung,
soweit der Ausschuss diese nicht selbst entscheiden kann.
Die Böllerabteilung kann sich nicht selbst auflösen gemäß der Satzung des Schützenverein Immergrün Pfaffenfang e.V., sie ist und bleibt eine Unterabteilung.
Bei Auflösung der Böllerabteilung gehen die Mittel in die Hauptkasse des Schützenverein Immergrün Pfaffenfang e.V. über.
Die Böllerordnung wurde am __.__.____ von den anwesenden Gründungsmitgliedern der Böllerschützen beschlossen.
Bei allgemeiner Zuwiderhandlung im Böllergewand wird das Bußgeld vor Ort und von der Mehrheit beschlossen.
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