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Straßenreinigungsverordnung
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Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung der Stadt Stadtsteinach, 2005, gültig 20 Jahre) § 11Sicherungsfläche
(2) Ist an der öffentlichen Straße nur auf einer Seite eine befestigte und ausgebaute Gehbahn ....dieser Verordnung (Gehweg) vorhanden, so haben die Anlieger beider Seiten der öffentliche Straße die Sicherungsarbeiten gemäß § 10 gemeinsam durchzuführen. Die Sicherungsarbeiten sind in Kalenderwochen mit ungerader Zahl von den Anliegern auf der Straßenseite durchzuführen, an der der Gehweg liegt, in Kalenderwochen mit gerader Zahl von den Anliegern der Straßenseite, an der kein befestigter Gehweg vorhanden ist..... Diese Verordnung sagt eindeutig aus, wann die Anlieger der Hainbergstraße ihrer Verpflichtung nachzukommen haben. Zur Überwachung und Einhaltung dieser Vorschrift ist die Verwaltung der Stadt Stadtsteinach verpflichtet. Trotz wiederholter Vorsprache im Rathaus ist es der Verwaltung bisher nicht gelungen, die Umsetzung dieser Verordnung durchzusetzen.
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