Max-Hermann Jäger
Bahnhofstraße 15 - 86609 Donauwörth



Guter Rat muss nicht teuer sein. 

Die rechtzeitige Einholung des anwaltlichen Rates erspart häufig mehr Kosten, als der Anwalt für seine Tätigkeit verlangt.

 

Anwaltliche Tätigkeiten sind kostenpflichtig. Die Höhe der Vergütung ist in vielen Bereichen gesetzlich fixiert, wobei die entsprechenden Bestimmungen dem Anwalt einen gewissen Ermessensspielraum zubilligen, wodurch Besonderheiten eines Falles im Einzelfall Rechnung getragen werden kann.

Für eine Beratung sieht das Gesetz z.B. einen Gebührenrahmen von einer 0,1 Gebühr bis zu einer 1,0 Gebühr vor, soweit nach Gegenstandswerten abzurechnen ist, ansonsten einen Rahmen von 10,-- bis 270,-- € jeweils zuzüglich Auslagen und MwSt vor. Für einen Verbraucher beträgt die Erstberatungsgebühr im Höchstfalle 190,-- € zuzüglich Auslagen und MwSt. Im Beratungsfall ist auf eine insoweit zulässige Gebührenvereinbarung hinzuwirken.
 
Soweit eine Vertretung erfolgt, erfolgt die Abrechnung regelmäßig nach Gegenstandswerten oder Rahmengebühren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

Ob Vertretung, d.h. Auftreten des Anwalts nach außen, oder Beratung, d.h. rein interne Beratung im Verhältnis zum Mandanten: Ich ermittle die Gebühr bezogen auf Ihren konkreten Fall und teile Ihnen die Höhe der zu erwartenden Kosten im Vorfeld mit.

Bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen haben Sie in zivilrechtlichen, gerichtlichen Verfahren möglicher Weise einen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Ob die Voraussetzungen hierfüt vorliegen, wird von uns geprüft. Gegebenenfalls wird in Absprache mit Ihnen ein entsprechender Antrag gestellt. In Strafverfahren besteht unter engen gesetzlichen Voraussetzungeren,n, also nicht in jedem Verfahren, gegebenenfalls die Möglichkeit der Beiordnung als Pflichverteidiger. Ob eine Beiordnung möglich ist, hängt nicht von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern -mit wenigen Ausnahmen- im Wesentlichen von den erhobenen Vorwürfen und der zu erwartenden Strafe ab.

Was im gerichtlichen Verfahren als Prozess- oder Verfahrenshilfe bezeichnet wird, ist im außergerichtlichen Bereich die Beratungshilfe. Diese kann nur gewährt werden, wenn im gerichtlichen Verfahren Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen zu bewilligen wäre. Die Anforderungen an die Bewilligung sind damit strenger. Soweit Sie davon ausgehen, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen gegeben sind, müssten Sie einen Berechtigungsschein beantragen. Zuständig für die Erteilung ist das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht. Bei Antragstellung sollten Sie sogleich Unteragen zu Ihren Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Weiter bestehen die Gerichte im Regelfall auf Vorlage von Kontoauszügen oder Umsatzlisten, aus denen der Verlauf Ihres Kontos in den letzten drei Monaten vor Antragstellung ersichtlich ist. Wird ein Berechtigungsschein erteilt, so müssten Sie diesen bitte zu dem mit und vereinbarten Erstgespräch mitbringen. Soweit Beratungshilfe gewährt wird, ist lediglich ein Betrag von 15,-- € von Ihnen zu bezahlen. 

Haben Sie Fragen zu den Kosten des von Ihnen beabsichtigten Verfahrens oder einer Beratung ? Fragen Sie mich völlig unverbindlich, gerne vorab auch telefinisch. 

Gerne prüfe ich die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten, soweit die Kosten im Vorfeld bestimmbar sind.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in gerichtlichen Verfahren zu denen auch Scheidungsverfahren zählen, der Gegenstandswert zu Beginn des Verfahrens vorläufig, am Ende des Verfahrens sodann abschließend festgesetzt wird. Der festgesetzte Wert ist in diesen Fällen maßgeblich für die Abrechnung.