Satzung
                                          des deutsch-französischen Freundschaftskreises
                                            Höhr – Grenzhausen  - Semur – en –Auxois
                                                  in der Fassung vom 21.01.2016
 
 
                                                               § 1 – Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-französischer Freundschaftskreis Höhr-Grenzhausen  -  Semur-en-Auxois e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist die Stadt Höhr-Grenzhausen  
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen.
 
                                                               § 2 – Zweck
  1. Der Verein fördert und unterstützt die Völkerverständigung, vor allem die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Städten Semur-en-Auxois in Burgund und Höhr-Grenzhausen im Rahmen der Partnerschaft Rheinland-Pfalz  -  Burgund.  
  2. Der Verein fördert alle Vorhaben, die der Erreichung dieses Zieles dienen, insbesondere Jugend-, Familien- und Vereinspartnerschaften.  
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
  4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
 
                                                              § 3 – Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und die deutsch-französische Freundschaft unterstützt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.  
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern ist die Zustimmung des Vorstands erforderlich.
 
                                                              § 4 – Mitgliedsbeitrag
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.  
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag bis zum 30. Juni fällig.  
  3. Kinder und Enkel von Mitgliedern können auf Antrag bis zum Ende der Schulzeit oder des Studiums, längstens aber bis zum 25. Lebensjahr kostenfrei Mitglied sein. Für ihre Mitgliedschaft danach ist ein Antrag zu stellen.
 
                                                              § 5 – Beendigung der Mitgliedschaft                
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende,
    3. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.  
  2. Bei Aberkennung der Mitgliedschaft durch den Vorstand (2/3 Mehrheit) ist dem Ausgeschlossenen der Grund der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ausschließung steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ausschlusserklärung das Recht der Berufung zu.  Über diese Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
 
                                                           § 6 – Organe des Vereins
Organe des Deutsch-französischen Freundschaftskreises sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
 
                                                         § 7 – Mitgliederversammlung
  1. Eine Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten vier Monate des Jahres – im übrigen nach Bedarf – statt.  
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Freundschaftskreises, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind.  
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. vorliegende Anträge
    2. Jahresabrechnung
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Neuwahl des Vorstands
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Satzungsänderungen
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    9. Auflösung des Vereins
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Freundschaftskreises die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht durch Satzung oder Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Jedes anwesende Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Abstimmungsweise entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist von dem Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern – Förderern und Interessenten  - in den Mitgliederversammlungen ist zulässig und erwünscht.
 
                                                          § 8 – Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen, und zwar:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. mindestens drei Beisitzern  
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag findet geheime Wahl statt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.  
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten soll.  
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Freundschaftskreises. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte und hat für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen.  
  5. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung umgehend einzuberufen.  
  6. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung binnen vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einen Geschäfts- und einen Kassenbericht zur Genehmigung vorzulegen.  
  7. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
                                                      § 9 – Geschäftsführung
Die Verfügung über die Konten des Vereins bedarf der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Schatzmeisters.
 
                                                 
                                                      § 10 – Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung des Vereins erfolgt durch Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
 
                                                          
                                                      § 11 – Ausschüsse
Für einzelne Sachgebiete des Freundschaftskreises, so z.B.
  1. für kulturelle Angelegenheiten
  2. für den Jugendaustausch
  3. für sportliche Angelegenheiten
  4. für Familien und Senioren
  5. für die Förderung von Studienfahrten und Informationsfahrten nach Semur-en-Auxois
  6. für die Mitwirkung bei der Ausrichtung gemeinsamer Veranstaltungen beider Städte
können ständige Ausschüsse gebildet oder zeitlich begrenzte Ausschüsse vom Vorstand berufen werden.

 
                                                   § 12 – Ehrenmitglieder
  1. Persönlichkeiten, die sich um die Partnerschaft und damit um die Belange des Freundschaftskreises besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  
  2. Ehrenmitglieder sind von allen finanziellen Verpflichtungen – Mitgliedsbeiträge – gegenüber dem Freundschaftskreis freigestellt.  
 
                                                  § 13 – Auflösung des Freundschaftskreises
 
  1. Die Auflösung des Freundschaftskreises kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Hierbei müssen mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.  
  2. Über einen Auflösungsantrag ist in geheimer Abstimmung zu entscheiden.  
  3. Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand. Das vorhandene Vermögen ist der Stadt Höhr-Grenzhausen für Zwecke der Partnerschaft zuzuführen. Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden findet nicht statt.
 
                                                  § 14 – Sonstiges
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Gerichtsstand ist Montabaur.
 
 
Höhr-Grenzhausen, 21.01.2016
 
letzte Änderung: 24.01.2016
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