Satzung
der Gesellschaft für Stadtgeschichte und Kultur e.V. Höhr-Grenzhausen (GSK e.V. )
 
 § 1
 
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Stadtgeschichte und Kultur e.V. Höhr-Grenzhausen e.V.“ (GSK e.V.). 
  2. Der Sitz des Vereins ist Höhr-Grenzhausen. 
  3. Der Verein ist unter der Nummer 1757 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen. 
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2
 
Zweck des Vereins
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die Sammlung, Erhaltung, wissenschaftliche Aufarbeitung und Präsentation von Kunst- und Kulturgut zur Geschichte der Stadt Höhr-Grenzhausen und die Förderung von Kunst und Kultur. 
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 
  • die Erforschung und Dokumentation der sozialen, wirtschaftlichen, städtebaulichen und kulturellen Entwicklung der Stadt Höhr-Grenzhausen in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft durch Objekte, in Schrift, Bild und Ton,
  • die Trägerschaft des Museums für Stadtgeschichte, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Vorträge, Diskussions- abende, Führungen, Konzerte, Lesungen usw,
  • die Herausgabe von Publikationen zu Themen der Stadtgeschichte und Kultur.
 
§ 3
 
Gemeinnützigkeit
 
  1. Die GSK ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie erwirbt durch den Aufbau und die Präsentation einer Sammlung von Objekten und Dokumenten zur Stadtgeschichte Eigentum. Einnahmen werden zur Verwirklichung des in § 2 angeführten Satzungszweckes verwendet.
  2.  Die Mitglieder der GSK haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
 § 4
 
Mitgliedschaft
 
 
  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder. 
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige können  mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglieder des Vereins werden. 
  3. Korporative Mitglieder können juristische Personen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein. 
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und dessen schriftlicher Bestätigung. 
  5. Zu stimmberechtigten Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern solche natürlichen Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Dies können insbesondere sein: 
  • Langjährige und besonders aktive Mitglieder oder   
  • Personen, die die GSK durch ihr Engagement und ihren außerordentlichen Einsatz  unterstüzen. 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt. Die Ehrenmitgliedschaft kann widerrufen werden, wenn besondere Gründe (§ 5 Abs. 3 S. 2) dies rechtfertigen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 dieser Satzung.
 
 
 
§ 5
 
Beendigung der Mitgliedschaft
 
 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn das Mitglied mit den Mitgliedsbeiträgen für zwei Jahre im Zahlungsrückstand ist. 
  1. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich erfolgen und spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorsitzenden eingegangen sein. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages besteht nicht. Gleiches gilt für der GSK übergebene Sachmittel, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 
  2. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes beschließen. Gründe für einen Ausschluss können insbesondere dann vorliegen, wenn das Ansehen oder die Interessen der GSK durch das Verhalten eines Mitgliedes erheblich geschädigt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; über den eines korporativen Mitgliedes der Vorstand. Die Mitteilung über den Ausschluss hat schriftlich und mit Gründen versehen zu erfolgen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
 
§ 6
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an  Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.           
  2. Korporative Mitglieder üben ihre mitgliedschaftlichen Rechte durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter bzw. deren Bevollmächtigte aus. Sie können zur Mitgliederversammlung weitere Personen, die beratende Stimme haben, entsenden.
 
§ 7
 
Beitragsregelung
 
  1. Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird durch Überweisung oder mittels Lastschrift entrichtet. Über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  2. Die Mitgliederbeiträge sind im Voraus bis zum 31. März des  laufenden Jahres fällig.
 
§ 8
 
Rechnungsprüfung
 
Die Überprüfung der Kassengeschäfte des Vereins und die Prüfung der Rechnungsbelege erfolgen durch zwei Prüfer, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Weiterhin ist ein stellvertretender Kassenprüfer zu wählen.
 
 
§ 9
 
Mitgliederversammlung
 
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und besteht aus den Mitgliedern des Vereins. 
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Soweit ein Mitglied über die entsprechenden  Einrichtungen (Internetanschluss) verfügt, erfolgt  die  Zustellung der Einladung elektronisch per E-Mail. Bei geplanten Satzungsänderungen ist die zu ändernde Vorschrift auf der Tagesordnung genau zu bezeichnen. 
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung besonders hinzuweisen. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht  mit. 
  4. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die neben Ort, Zeit und Name der anwesenden Mitglieder, Anträge und Beschlüsse wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist in Abschrift den Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln. Die Mitglieder haben das Recht, die Niederschrift bei einem Mitglied des Vorstandes einzusehen. 
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden oder des Vorstandes fallen. 
Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:    
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes 
  • die Wahl der Kassenprüfer 
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern 
  • die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes 
  • die Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer 
  • die Entlastung des Vorstandes und 
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden  Mitglieder. Für Satzungsänderungen, die die Änderung des Vereinszwecks bewirken, ist ein Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich. 
  2. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel. Für Wahlen gilt § 10 Abs. 3. 
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
  • wenn der Vorstand dies beschließt oder 
  • wenn mindestens ein  Drittel der Mitglieder des Vereins einen Antrag hierzu unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand stellen
    und über dieselbe Angelegenheit in den letzten sechs Monaten die Mitgliederversammlung noch keinen Beschluss gefasst hat.
 
§ 10
 
Vorstand
 
  1. Der Vorstand besteht aus 
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer und
  • bis zu drei Beisitzern.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es ist zur Kandidatur und zum Vorschlag von Kandidaten berechtigt. Korporative Mitglieder haben eine Stimme, die vom gesetzlichen Vertreter oder dem Bevollmächtigten abgegeben werden kann. 
  2. Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Mitglieder können offen durch Handzeichen gewählt werden. Widerspricht ein Mitglied der  offenen Abstimmung, ist die jeweilige Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los ist vom Vorsitzenden zu ziehen.   Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtsdauer im Amt bis der neue Vorstand gewählt ist. Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet in jedem Fall mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Verein.
Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, werden die Vereinsgeschäfte von dem stellvertretenden Vorsitzenden bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden wahrgenommen. Scheiden der Kassierer oder der Schriftführer vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand einem Beisitzer die entsprechenden Aufgabenbereiche kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers übertragen.
  1. Der Vorstand tritt bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens dreimal, zusammen. Die Einberufung des Vorstandes hat vom Vorsitzenden mindestens 8 Tage vorher schriftlich – unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung – zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladung telefonisch erfolgen und die Einladungsfrist auf 2 Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist durch Beschluss zu Beginn der Sitzung festzustellen. 
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
  3. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Vorbereitung der Beratungen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung 
  • Alle sonstigen, nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallenden Entscheidungen 
  • Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. Bei kassenwirksamen Geschäften ist das Benehmen mit dem Kassierer herzustellen. Übersteigen diese im Einzelfall den Betrag von 500,-- Euro, ist  die Zustimmung des Vorstandes erforderlich    
  • Grundstücksgeschäfte und Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  • 7 . Ein Vorstandsmitglied oder der gesamte Vorstand können vor Ablauf der Amtszeit nur auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Ein Antrag muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder mit ihrer Unterschrift unterstützt werden. Er ist dem Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Vor der Abstimmung muss eine Aussprache erfolgen.

§ 11
 
Auflösung des Vereins
 
  1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.  
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Höhr-Grenzhausen mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung kultureller Zwecke und zur Durchführung von Veranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 3 dieser Satzung zu verwenden. 
  3. Die vereinseigenen Objekte und Dokumente sind im Fall der Vereinsauflösung der Stadt Höhr-Grenzhausen in Form einer Stiftung zu übergeben.
 
§ 12
 
Inkrafttreten
 
  1. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  07. Juli 2015                                                 
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 
  1. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 09. November 1996 außer Kraft.
 
 
 
Unterschriften der Vorstandsmitglieder
 
 
_______________________________                    __________________________________
Jürgen Johannsen                                                      Stephan Bläsner
 
 
_______________________________                     __________________________________
Doris Berners                                                            Werner Münzel
 
 
letzte Änderung: 09.07.2015