Satzung des Fördervereins

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Hl.-Geist-Schule e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Osnabrück.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist:

1.1 Die Förderung und Unterstützung der Schule bei der Erfüllung ihrer pädagogischen und kulturellen Aufgaben:

a) Materiell: durch Bereitstellung finanzieller Mittel

b) Ideell: durch die Förderung der Zusammenarbeit von Lehrern, Eltern, Schüler, ehemaliger Schüler und Mitarbeiter der Schule sowie der Pfarrgemeinde Hl. Geist.

1.2. Bekanntmachung der pädagogischen Arbeit der Schule in der Öffentlichkeit

1.3 Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen.

1.4. Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Heilig-Geist-Schule.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.1 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der an den Vorstand zu richten ist. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, den Vereinszweck zu fördern und jährlich einen Beitrag zu zahlen (mindestens einen Jahresbeitrag).

2.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

3. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres zu erklären.

4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur aus wichtigem Grund zulässig, kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise Zweck und Ansehen des Vereines verletzt, oder wenn er mit der Zahlung des Beitrags mindestens 2 Jahre im Rückstand ist und trotz 2maliger schriftlicher Mahnung nicht zahlt. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§4 Beiträge, Spenden

 

 

1. Die Mitglieder des Vereines haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03. in voller Jahreshöhe zu entrichten.

2. Die Höhe Beitrages wird von der Mitglieder­versammlung festgelegt.

3. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

4. Jedes Mitglied soll darüber hinaus nach bestem Können die Ziele des Vereines ideell und materiell zu fördern, insbesondere durch Spenden und durch Werben weiterer fördernder Mitglieder.

 

 

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des /der Kassenführer/s/in und des Rechenschaftsberichtes der beiden gewählten Kassenprüfer/innen.
- die Festsetzung des Mitgliedbeitrages
- Auflösung des Vereines
- Satzungsänderungen
- Abgabe von Anregungen und Vorschlägen für die Arbeit des Vereines.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.

3. Im Übrigen werden Mitgliederversammlungen durch den Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder oder von der Mehrheit des Vorstandes jeweils unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt wird.

 

4. Mitgliederversammlungen finden nicht in den Schulferien statt.

5. Die Einberufung geschieht schriftlich und ist spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben. Jedes Mitglied erhält eine Einladung, jedoch genügt, soweit Mitglieder Ehegatten sind, ein Exemplar der Ladung.

 

6. Die Ladung muss eine Tagesordnung enthalten. Beantragt ein Mitglied die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte, so muss der Antrag schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin an den Vorstand versandt werden; maßgeblich ist der Poststempel.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

8.1 Jedes Mitglied in der Versammlung hat eine Stimme.

8.2 Eine juristische Person kann aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden.

 

8.3 Im Übrigen ist eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder ausgeschlossen.

9. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

11. Vorstandswahlen müssen auf Antrag eines Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Versammlung kann Einzelabstimmung beschließen. Es ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem /der Versammlungsleiter/in zu zeihende Los.

12. Von den Mitgliederversammlungen ist ein von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenführer/in
sowie
- dem/der Schulleiter/in
- dem/der Vorsitzenden des Schulelternrates

Sind der/die Amtsinhaber/in nicht Mitglied des Fördervereines, so sind sie sowohl im Vorstand als auch in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Vertreter/in vertreten.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind.

 

4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgabenstellungen:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Erstellung des Jahresberichtes,
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 300,00 DM ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

 

7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei Abwesenheit von dem/der Stellvertreter/in einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der Stellvertreter/in.

9. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

10. Über jede Vorstandsitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die gefassten Beschlüsse aufzuzeichnen sind. Protokolle sind von der/dem Schriftführer/in und der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

11. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden ersetzt.

 

§8 Kassenverwaltung

Alle Anweisungen für Ausgaben müssen von der/dem Kassenführer/in unterzeichnet und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden.

§9 Rechnungsprüfer/innen

1. Von der Mitgliederversammlung werden jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungsführung des Vereins zu überwachen, die Kasse und die Bücher zu prüfen und in der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten. Den Rechnungsprüfer/innen ist Einblick in die Kasse und in die Rechnungsunterlagen, insbesondere in die Bücher und Belege, zu gewähren.

§ 10 Sitzungsprotokolle

1. Die Sitzungsprotokolle sind zusammen mit einer Anwesenheitsliste anzufertigen.

2. Ein Sitzungsprotokoll muss enthalten:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, Ort und Zeitpunkt der Versammlung.
- Anzahl der Teilnehmer
- Tagesordnung
- Beschlüsse
- Unterschriften der/des Vorsitzenden oder des/der Stellvertreters/in und der/des Schriftführers/in.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Heilig Geist Gemeinde Lerchenstr. 91, 49088 Osnabrück zu, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung vom 3.6.1996 beschlossen. Der § 2 Abs.4 wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.06.1996 ergänzt und beschlossen. In der Mitgliederversammlung vom 07.01.1997 wurde die Änderung des §7 Abs. 1 beschlossen.


 


 

 

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