Satzung des
Fördervereins Kita in der Arche e.V.

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita in der Arche“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Zwickau, Stadtteil Pölbitz.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Bis zur Eröffnung des Kindergartens ist es Zweck des Vereins, die nötigen Investitionsmittel zum Bau der Kita zu beschaffen.

Danach ist der Zweck des Vereins die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Kindergartens Kita in der Arche. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieherinnen, die Leitung des Kindergartens, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger des Kindergartens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die dem Kindergarten zur Verfügung gestellt werden zur

- Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien

- Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens

- Unterstützung der pädagogischen Arbeit

- Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen.

Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die von Träger, Stadt und Land für den Kindergarten bereitgestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 
§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 
§4 Mittel der Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
a) Mitgliedsbeiträgen, b) Geld- und Sachspenden, c) sonstige Zuwendungen.

Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedbeitrages werden von der Mitglieder­versammlung festgelegt.

Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der erweiterte Vorstand in Absprache mit dem Beirat.

 
§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den satzungsgemäßen Zweck des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben. Über die Auf­nahme entscheidet abschließend der erweiterte Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

- durch schriftliche Kündigung gerichtet an den Vorstand, mit dreimonatiger Frist zum Schluss eine Geschäftsjahres

- durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen verstößt

Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Mitgliedsbeiträge:

Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist am Beginn des Kalenderjahres, bis spätestens zum 30. Juni fällig. Er ist durch Überweisung auf das Konto des Vereins oder durch Bankeinzug zu entrichten.

Eine freiwillige Aufstockung des Betrages durch Spenden liegt im Interesse des Vereins und wird begrüßt.

Die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der erweiterte Vorstand und der vertretungsberechtigte Vorstand.

 
§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom vertretungsberechtigten Vorstand mindestens einmal jährlich in Schriftform (Brief oder E-Mail) einberufen. Die Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde.

Der vertretungsberechtigte Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Der Mitgliederversammlung obliegt

- die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins

- die Wahl des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer

- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer

- die Entlastung des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer

- die Festsetzung des Mitgliedbeitrages

- der Beschluss der Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung mit mindestens 7 erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen. Die Satzung kann nur mit ¾ Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

1. Schriftführer

2. Schriftführer

Kassenwart

Vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende jedoch nur dann tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


Vorstandswahlen erfolgen jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres für einen Zeitraum von 2 Jahren. Wiederwahlen sind möglich. Der erweiterte Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten satzungsgemäßen Vorstandswahl im Amt.

 

Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.

 

Vorstandssitzungen werden vom vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) einberufen und geleitet. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 von 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom erweiterten Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

Über Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen fertigt der Schriftführer Protokolle an, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

Der Kassenwart führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Barvermögen des Vereins.

 
§9 Der Beirat

Der Beirat, der aus bis zu fünf Mitgliedern besteht, hat beratende Funktion und unterstützt den Vorstand in jeglicher Hinsicht. Beiratsmitglieder werden durch den erweiterten Vorstand berufen.

 
§10 Kassenprüfung
 

In der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

 

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 
§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der „Arche der Adventjugend“ (Freier Träger der Jugendhilfe in Zwickau und Abreitsbereich der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Sachsen,
Körperschaft des öffentlichen Rechts) zu, die es zweckgebunden, unmittelbar und ausschließlich für ihre Kinder- und Jugendarbeit gemeinnützig einzusetzen hat.

 
§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 08.06.2008 in Kraft.

 
Zwickau, 08.06.2008
 

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