und des Bundes hat im engen Schulterschluss mit Providern
eine Initiative gegen Kinderpornografie im Internet gestartet.
Ziel ist es, auf der Basis umfassender Informationen über das Phänomen „Kinderpornografie“ aufzuklären und zugleich deutlich zu machen, dass Verstöße nicht toleriert werden.
Die Urteile von Gerichten sollen nicht nur den Täter resozialisieren, sondern eine allgemeine Abschreckung (Generalprävention), eine Abschreckung des Täters vor neuer Straffälligkeit (Individualprävention) und der Sühne dienen. Aber derartige Urteile sollen auch ein allgemeines Sittengesetz widerspiegeln und damit einer Gesellschaft eine gewisse Orientierung geben. Leider neigen die deutschen Gerichte gerade auf diesem Gebiet zu einer merkwürdigen und unverständlichen Täterfreundlichkeit und Milde. An die kleinen Opfer wird dabei gar nicht oder viel zu wenig gedacht. Im folgenden sind eine Reihe leider sehr symptomatischer Urteile aufgelistet:
Der bis dahin mehrfach wegen Kindesmissbrauchs vorbestrafte P..... aus Potsdam wurde im Jahr 1996 auf Vermittlung des Arbeitsamtes in einem Kinder- und Jugendheim angestellt, wo er sich kurz darauf wieder an Kindern verging. Die Erklärung der Heimleitung für diese Fehlleistung lautete, dass man aus Datenschutzgründen auf die Selbstauskunft dieses Mannes angewiesen sei und daher von seinen Vorstrafen nichts gewusst hätte. Im Jahr 2001 wurde wiederum gegen ihn wegen erneuten Kindesmissbrauchs ermittelt und erst im Juli des Jahres 2002 wurde er auf erheblichen öffentlichen Druck endlich in U-Haft genommen. Er hatte in einer Berliner Pädophilenbar zahlreiche Kinder an verschiedene Freier vermittelt. Seine vielen bisherigen Strafen wurden immer wieder zur Bewährung ausgesetzt und blieben stets an der unteren Grenze der Sanktionsmöglichkeiten.
Im Jahr 2001 stand ein 22-jähriger Mann in Berlin vor Gericht, der ein dreizehnjähriges Mädchen vergewaltigt hatte. Das Kind wurde daraufhin schwanger und erlitt eine Fehl- bzw. Totgeburt. Die 18. Strafkammer des Landgerichts Berlin unter dem Vorsitz des Richters ... verurteilte den Mann daraufhin zu einer 18-monatigen Haftstrafe auf Bewährun
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass eine andere Kammer desselben Gerichts im Juli 2002 den Beamten einer Berliner Bundesbehörde wegen Unterschlagung von 250.000 Euro zu einer Strafe von 5 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilte! Ein 36jähriger Mann aus Berlin, der im Bundestagswahlkampf 2002 den prominenten Anwalt und Abgeordneten der Bündnisgrünen, Christian Ströbele, angegriffen und eine Platzwunde am Kopf zugefügt hatte, wurde in Berlin zu 15 Monaten Haft ohne Bewährung verurteil
Eine große Strafkammer des Berliner Landgerichts unter dem Vorsitz des Richters...verurteilte am 05. Dezember 2003 den 41 jährigen F. B. wegen des sexuellen Missbrauchs des 6 jährigen Mädchens ... ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe. Von den Eltern des missbrauchten Mädchens, ... und ...., wurde das Urteil mit Entsetzen und Fassungslosigkeit aufgenommen.
Eine völlig neue Variante brachten die Richter des Oberlandesgerichts München in die juristische Diskussion um Kindsmissbrauch. Sie ließen den 64 jährigen L. E., der 6 Kinder sexuell missbraucht hatte, und dafür vom Amtsgericht München zu 2 Jahren verurteilt worden war, bis zur Berufungsverhandlung auf freien Fuß. Die Begründung für diese Entscheidung war, dass die Kinder aus verwahrlosten Verhältnissen stammten und sowieso schon verdorben seien. Angesichts dieses Urteils, und vor allem seiner Begründung, sah sich sogar die Bundes- Justizministerin zu einer ansonsten sehr seltenen Richterschelte genötigt.
Aber es gibt glücklicherweise auch ermutigende Urteile und Reaktionen. So wurde am 14. April 2003 von der 1. Strafkammer des Landgerichts Berlin der 24 jährige F.H. zu 16,5 Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Er hatte im Laufe der Jahre sieben kleine Mädchen im Alter zwischen 8 und 10 Jahren in schlimmer Weise vergewaltigt
Bericht des WDR zu einer Sendung von 1999
Das Thema
Sexueller Mißbrauch an Kindern - mit dieser Thematik verbinden sich vor allem Schlagzeilen: erschütternde Berichte über die Morde an Kindern, begangen von pädophilen Tätern wie Marc Dutroux, Armin Schreiner oder Ronny Rieken. Doch sie entsprechen nicht dem typischen Profil des Täters, der ein Kind sexuell mißbraucht. Im Gegenteil: Nur selten handelt es sich um einen fremden Triebtäter, denn in den meisten Fällen kennen Täter und Opfer einander gut.
Laut Schätzungen des Bundeskriminalamtes ist sexueller Mißbrauch an Kindern ein Verbrechen, bei dem die Täter zu über 80 Prozent aus dem sozialen Nahbereich der Opfer kommen. Die große Mehrzahl der Kinder wird innerhalb der Familie oder in deren unmittelbarem Umfeld mißbraucht - von Vätern, Stief- oder Großvätern, von Lehrern, Erziehern, Pfarrern oder Trainern. Die Opfer sind zu 75 Prozent Mädchen, die Täter zu über 99 Prozent Männer. Experten gehen allerdings davon aus, daß auch Frauen in größerem Umfang als bislang angenommen Kinder sexuell mißbrauchen.
Die Zahl der Betroffenen läßt sich nur schwer ermitteln. Für 1997 verzeichnet die polizeiliche Kriminalstatistik 15.890 Mädchen und 5240 Jungen unter 14 Jahren, die Opfer vonsexuellem Mißbrauch nach §176 Strafgesetzbuch wurden. Doch gerade weil die Tat zumeist im Nahbereich des Opfers verübt wird, ist die Anzeigebereitschaft hier besonders gering. Insofern bietet die polizeiliche Statistik keine ausreichende Datenbasis zur Erfassung des Mißbrauchs an Kindern. Schätzungen des Bundesfamilienministeriums gehen von einer Dunkelziffer zwischen 50.000 und 300.000 Fällen im Jahr aus.
Dabei wird das Problemfeld sexueller Mißbrauch erst seit Beginn der 80er Jahre breiter diskutiert. Es waren vor allem Frauen, die die Mauer des Schweigens brachen und öffentlich von den quälenden Erfahrungen in ihrer Kindheit berichteten - wie etwa Ursula Enders mit ihrem Buch "Zart war ich, bitter wars". Durch eine gezielte Informationspolitik, die heute schon im Kindergarten mit Elternabendenzum Thema beginnt, ist das Risiko der Täter, entdeckt zu werden, gestiegen. Experten des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen sehen darin einen abschreckenden Faktor für Täter.
Auch die Politik hat auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf das Thema "Kindesmißbrauch" inzwischen reagiert. Im November 1997 beschloß der Bundestag eine Neufassung des Sexualstrafrechts. Paragraph 176 Strafgesetzbuch behandelt schweren Mißbrauch seitdem nicht länger als Vergehen, sondern als Verbrechen, das mit ein bis höchstens 15 Jahren Freiheitsentzug geahndet wird. Darüber hinaus soll eine intensivere Therapie von Straftätern das Rückfallrisiko verringern. Diese Regelung tritt allerdings erst ab dem Jahr 2003 in Kraft. Bis dahin müssen die Bundesländer eine entsprechende Anzahl von Therapieplätzen einrichten.
Durch die neue gesetzliche Grundlage, die sexuellen Mißbrauch an Kindern in schweren Fällen als Verbrechen einstuft, wird die Tat zum sogenannten Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft kann somit die Ermittlungen auch unabhängig von einer Anzeige des Opfers aufnehmen, die Familie das Verfahren gegen den Täter nicht länger stoppen. Die juristische Praxis zeigt allerdings, daß die Zahl der Verurteilungen im Gegensatz zu den angezeigten Fällen äußerst gering ist. Außerdem ist seit dem 1.12.1998 das sogenannte "Zeugenschutzgesetz" in Kraft, das die Verwendung von Zeugenaussagen auf Video erlaubt. Damit müssen Kinder in Mißbrauchsprozessen nicht mehr vor Gericht auftreten, eine Konfrontation mit dem Täter bleibt ihnen erspart.
Trotz des gewachsenen Problembewußtseins bleibt Kindesmißbrauch in der Familie ein Verbrechen, über dem - mehr als bei allen anderen Straftaten - ein Mantel des Schweigens liegt. Die Betroffenen wagen es meist nicht, über ihr Leiden zu sprechen. Die Scham über den Mißbrauch, das Gefühl, durch eigenes Verhalten die Tat provoziert zu haben, und Drohungen seitens der Täter bewirken, daß die Opfer oft über lange Zeit Stillschweigen bewahren oder allenfalls durch veränderte Verhaltensweisen auf ihre Not aufmerksam machen. Und selbst die Mütter der Kinder können diese Hilferufe meist nicht richtig interpretieren.
Bericht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend, Sport Berlin
Wir können kaum glauben, daß es so etwas geben soll, reagieren mit Abscheu, Ekel und Unverständnis bzw. versuchen, so lange wie möglich dem Problem aus dem Weg zu gehen. So kommt es, daß auch heute noch viele Betroffene in ihrer Not allein bleiben und weiterhin dem Mißbrauch ausgeliefert sind. Damit sich aber Kinder und Jugendliche aus den verhängnisvollen Verstrickungen in Mißbrauchsbeziehungen befreien können, bedarf es zu allererst der verständnisvollen Unterstützung und Hilfe von Erwachsenen, die ihnen Glauben schenken und denen sie vertrauen können.
Um Kinder und Jugendliche vor sexuellem Mißbrauch zu schützen, ist es notwendig, daß die Erwachsenen, und besonders Sie als Pädagogen, Erzieher, Fachkräfte im Freizeitbereich, bei Verbänden und kirchlichen Institutionen offen das Problem erörtern und nach neuen Formen des Umgangs und der Hilfe suchen.
Es gibt eine Reihe von prägnanten Definitionen, was eigentlich sexuellen Mißbrauch von Kindern ausmache. Eine in Fachkreisen häufig zitierte ist die von Kempe und Kempe: "Sexueller Mißbrauch wird definiert als die Inanspruchnahme von abhängigen, entwicklungsmäßig unreifen Kindern und Adoleszenten für sexuelle Handlungen, die sie nicht gänzlich verstehen, in die einzuwilligen sie in dem Sinne außerstande sind, daß sie nicht die Fähigkeit haben, Umfang und Bedeutung der Einwilligung zu erkennen, oder die sozialen Tabus von Familienrollen verletzen. Sie schließt Pädophilie (Vorliebe eines Erwachsenen für sexuelle Beziehungen zu Kindern oder die Neigung eines Erwachsenen dazu) Notzucht und Inzest ein."
In dieser Definition wird deutlich darauf hingewiesen, daß ein Kind niemals den gleichen Informationsstand über Sexualität besitzen kann wie ein Erwachsener. Darüber hinaus macht die strukturelle Abhängigkeit des Kindes von einem Erwachsenen eine freie Entscheidung zu einer sexuellen Beziehung unmöglich. Die im Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen enthaltene Beziehung basiert in allen Fällen auf einem Ungleichverhältnis, das immer auch ein Machtgefälle und einen Machtmißbrauch beinhaltet. Ein weiterer Aspekt dieser Definition ist, daß der sexuelle Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen nicht nur in der Familie geschieht, sondern auch in Institutionen wie z. B. Kindergärten, Schulen, Heimen, Jugendzentren, Beratungsstellen oder Krankenhäusern.
Sexueller Mißbrauch von Kindern ist ein Straftatbestand (Offizialdelikt), mit dem sich §§ 174 und 176 StGB befassen. Jedoch ist niemand dazu verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn er oder sie von einem sexuellen Mißbrauch erfährt oder einen diesbezüglichen Verdacht hat. Polizei und Staatsanwalt müssen jedoch ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn sie auf irgendeine Weise Kenntnis davon erhalten. Zum Schutz des Kindes können aber vor allem auch vormundschafts- oder familiengerichtliche Verfahren in Gang gebracht werden.
Über das Ausmaß des sexuellen Mißbrauchs an Kindern und Jugendlichen gibt es inzwischen auch einige Untersuchungen aus dem deutschsprachigen Raum. Im Kinderschutzbericht der Berliner Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport von 1996 wird nach vorsichtigen Häufigkeitseinschätzungen und neueren Befragungsergebnissen davon ausgegangen, daß ca. 10 - 20 % aller Mädchen und 5 - 10 % aller Jungen betroffen sind. Zur Anzeige bei der Polizei gelangen bundesweit jährlich ca. 14.000 bis 16.000 Fälle. In Berlin gibt es pro Jahr im Durchschnitt 1.000 Anzeigen.
Wie wenig diese Zahlen tatsächlich aussagen, wird deutlich, wenn man bedenkt, daß eher die Fälle außerhalb des engeren Familienkreises angezeigt werden. Je näher der Mißbraucher zum engsten Familienkreis gehört, desto größer ist der Druck zur Geheimhaltung.
Überwiegend sind es Männer, die die Kinder und Jugendlichen mißbrauchen. Über den Mißbrauch durch Frauen gibt es noch wenig fundierte Untersuchungen. Obwohl auch Frauen Mißbrauch begehen, bzw. sich häufig auch an sexuellem Mißbrauch beteiligen, wissen wir bisher wenig über dessen Ausmaß und die eventuellen psychischen Folgen für die Opfer. Einigkeit besteht darüber, daß Mißbrauch in den meisten Fällen durch ein Familienmitglied oder durch eine der Familie nahestehende Person geschieht. Mißbrauch durch dem Kind völlig fremde Personen - das sind die Fälle, über die dann in den Zeitungen berichtet wird - stellt eher eine Ausnahme dar.
Soweit bis heute bekannt ist, beginnt sexueller Mißbrauch häufig zwischen dem 6. und 10. Lebensjahr von Kindern, ca. 25 % der betroffenen Kinder sind sogar erst zwischen zwei und fünf Jahre alt, wenn der Mißbrauch beginnt. Eine weitere Gruppe, auf die sich die Aufmerksamkeit der Fachöffentlichkeit erst in jüngster Zeit gerichtet hat, sind Kinder und Jugendliche mit geistigen und/oder schweren körperlichen Behinderungen. Der Gedanke, daß auch solche Kinder sexuell mißbraucht werden, erscheint uns noch weniger vorstellbar - ist doch deren weitgehende Angewiesenheit auf Unterstützung und Pflege, damit auch ihr vollständiges Ausgeliefertsein offensichtlich. Obwohl vereinzelte Professionelle schon früh den Verdacht hatten, daß zwischen Entwicklungsretardierungen bei sehr jungen Kindern und sexuellem Mißbrauch ein Zusammenhang bestehen könnte, wurde dem bisher wenig Beachtung geschenkt. Auch wenn die Anfragen nach fachlicher Beratung aus Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in den letzten Jahren zugenommen haben, gibt es bisher nur wenige therapeutische Angebote für Kinder mit geistiger Behinderung, die ihnen eine Bearbeitung ihrer Mißbrauchserlebnisse ermöglichen.
Je größer unser Wissen über sexuellen Mißbrauch wird und wir weiter für diese Problematik sensibilisiert werden, um so deutlicher werden auch die vielen möglichen Facetten des Mißbrauchs. Daher gibt es keine einfachen und eindeutigen Antworten und keine vorgegebenen Handlungsanweisungen. Wir müssen für jedes einzelne Kind und seine Familie angemessene Hilfen und Lösungen suchen.