Max-Hermann Jäger
Bahnhofstraße 15 - 86609 Donauwörth



Schlichten als Möglichkeit der Konfliktbewältigung

 

In der Rech­ts­pfl­e­ge wird der Begr­i­ff der Schlichtung oder "Me­d­ia­ti­on" für die Er­a­rbei­tung einer außerge­rich­tlichen Kon­f­liktlösung unter den Bet­ro­ff­enen ve­r­wen­det. Die Lösungsansätze werden dabei von den Betroffenen selbst erarbeitet, was die Akzeptanz einer letztendlich gefundenen Lösung verstärkt. Die Aufgabe des Schlichters ist es, dass Gespräch zu leiten und erforderlichenfalls auch Brücken zu bauen, ohne sich auf die eine oder andere Seite zu schlagen. Neutralität und Objektivität sind zwingende Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren.

Unterschieden wird zwischen der obligatorischen und der freiwilligen Schlichtung. Beide Verfahren werden von mir durchgeführt.

Obligatorisch ist die Schlichtung in den nach dem BaySchlG vorgesehenen Fällen, Das BaySchlG findet vollumfänglich Anwendung auf alle Klagen zum Amtsgericht die folgende Streitigkeiten betreffen:

  • Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Immissionen nach § 906 BGB (sofern nicht von einem gewerblichen Betrieb ausgehend), wegen Überwuchses nach § 911 BGB, wegen eines Grenzbaums nach § 923 sowie wegen der in Art. 43 bis 54 BayAGBGB geregelten Nachbarrechte (sofern nicht Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb betreffend)
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.

In diesen Fällen kann Klage zum Amtsgericht erst erhoben werden, wenn die Parteien zuvor versucht haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen.

Eines Versuchs, die Streitigkeiten gütlich beizulegen, bedarf es nicht (siehe § 15 a Abs. 2 EGZPO sowie Art. 1 BaySchlG) bei

  • Klagen nach §§ 323, 324, 328 ZPO, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind
  • Streitigkeiten in Familiensachen
  • Wiederaufnahmeverfahren
  • Ansprüchen, die im Urkunden – oder Wechselprozess geltend gemacht werden
  • Übergang ins streitige Verfahren nach einem Mahnverfahren
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO

Ein Schlichtungsversuch nach diesen Bestimmungen ist aber nur notwendig, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben; die Bezirke der Landgericht München I und München II gelten als ein Landgerichtsbezirk.

Im Falle des Scheiterns der Schlichtung wird dem Antragsteller eine entsprechende Bestätigung ausgestellt. Mit dieser Bestätigung wird der Weg zu den ordentlichen Gerichten frei. Eine Klage ohne Durchführung des Schlichtungsversuchs ist in den Fällen der obligatorischen Schlichtung unzulässig und von dem Gericht abzuweisen. 

Aber auch für viele Verfahren, die dem BaySchlG nicht unterliegen, eignet sich die Schlichtung. Hier können im Wege der freiwilligen Schlichtung Lösungen erarbeitet  werden. Insbesondere wenn die Beteiligten einer Streitigkeit auf einen längeren Zeitraum miteinander verbunden sind, sei es vertraglich, sei es aufgrund sonstiger Umstände, eignet sich die Schlichtung als Verfahren für die Konfliktbewältigung. Zu denken ist z.B. an eine Streitigkeit zwischen vormaligen nichtehelichen Lebenspartnern oder auch zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, die durch ein gemeinsames minderjähriges Kind ungeachtet der Trennung weiter miteinander verbunden sind. Zu denken ist auch an erbrechtliche Streitigkeiten, an denen vielfach Personen beteiligt sind, zwischen denen ein Verwandschaftsverhältnis besteht.

Der Gang zum Gericht führt erfahrungsgemäß oft zu einer Verhärtung der Standpunkte. Ein Abweichen von einem zunächst vertretenen Standpunkt wird dabei vielfach als Niederlage empfunden. Durch dieses meschlich nachvollziebare Verhalten wird der Weg zu einer vernünftigen Lösung häufig erschwert, teilweise auch gänzlich verbaut.

Auch wenn auch die Gerichte verpflichtet und auch tatsächlich bemüht sind, Streitigkeiten einer einvernehmlichen Regelung zuzuführen, so bietet der Versuch einer außergerichtlichen Schlichtung eine Reihe von Vorteilen.

So wird die Lösung im Schlichtungsverfahren von den Beteiligten selbst erarbeitet. Die Parteien sind damit berufen, aktiv mitzuwirken. Es besteht die Möglichkeit eine Vielzahl von möglichen im Hintergrund stehender Streitigkeiten mit zu lösen. Alle Konflikte, die zwischen den Parteien bestehen, werden im Vorfeld erfasst. Endziel sollte sein eine Einigung im Sinne einer Gesamtbereiigung. Der Schlichter selbst leitet das Gespräch. Er ist aber, anders als der Richter oder die Richterin, nicht berufen zu entscheiden. Anders als das Gericht kann der Schlichter mit den Beteiligten auch Einzelgespräche in Abwesenheit der jeweils anderen Partei führen. Hierdurch können Hintergründe geklärt oder Annäherungsmöglichkieten ausgelotet werden.

Als Rechtsanwalt unterliegt der Schlichter dabei den Re­ge­ln des an­wa­l­t­lichen Beruf­s­rech­ts. Er unterliegt insbesondere der Schweigepflicht. Sollte die Schlichtung nicht zum Erfolg führen, mithin scheitern, so entsteht den Beteiligten daraus kein Nachteil in Bezug auf ein etwaiges gerichtliches Verfahren. Alles, was im Schlichtungsverfahren gesprochen wird, kann nicht zum Nachteil der jeweils anderen Partei im Prozess verwertet werden. Hierzu verpflichten sich die Parteien im Vorfeld des Verfahrens. Keine der Parteien gibt durch den Versuch einer Schlichtung eine von ihr vertretene Rechtsposition auf.

Als von dem Präsidenten des OLG München anerkannte Gütestelle ist es mir möglich, für vollstreckbar erklärbare Titel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu erstellen. Die Anrufung einer anerkannten Gütestelle hat weiter Rechtswirkungen, die bei Schlichtungsbemühungen einer nicht als Gütestelle anerkannten Instutution nicht eintreten. Zu nennen ist hier insbesondere die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen. Ohne zu riskieren, Ihrer Ansprüche durch den Eintritt der Verjährung verlustig zu gehen, können die Möglichkeiten einer Einigung ausgelotet werden. 

 

Der Gang des Verfahrens

 Ein Schlichtungsverfahren wird in der Regel wie folgt durchgeführt:

  • Erläute­rung des Ve­rfahre­ns und der gr­un­dle­gen­den Re­ge­ln (Erläuterung des Abla­ufs der Schlichtung und der Rolle des Schlichters, Erläuterung allgemeiner Verfahrensfragen und des beabsichtigten Vorgehens)
  • Er­a­rbei­tung der re­ge­lungs­bedürf­tigen Frag­e­ste­ll­un­gen, Übe­reinst­im­m­un­gen und Mei­nungs­ver­schiede­n­heit­en he­ra­us­arb­eit­en, Festlegung der Reihenfolge der zu bearbeitenden Themen
  • Be­arbei­tung des Kon­f­likts unter Berücksichtigung der un­ter­schiedlichen Sichtweisen, Entwicklung von Verständnis der Sichtweise der jeweils anderen Partei, von Po­si­tio­nen zu Bedürf­niss­en und Inte­r­e­s­s­en der Parteien überge­hen, Erarbeitung von Gr­un­d­la­g­en für eine vermittelnde Lösung
  • Lösung des Kon­f­likts (En­t­wi­cklung von Op­t­io­nen zur Kon­f­liktlösung, Prüfung und Erörte­rung möglicher Kon­f­likt­re­ge­l­un­gen im Hinbl­i­ck auf be­steh­en­de Umset­zungsmöglichkeit­en, vorläufige oder Teillösun­gen er­pr­oben, eine Ge­sam­tve­r­ei­nba­r­ung en­t­werfen)
  • Abs­chließende Ve­r­ei­nba­r­ung durch sch­r­i­f­tliche Fixierung der Kon­f­liktlösung in einem Ve­rtrag.

Bei Beachtung der maßgeblichen Verfahrensbestimmungen ist das Ziel der Schlichtung eine

  • konstrukt­ive,
  • in­divi­du­e­l­le,
  • zu­k­un­ftso­ri­en­tier­te,
  • ko­o­pera­tive,
  • tragfähige, nachh­al­t­ige, das heißt dau­er­h­afte und bef­rie­de­n­de Kon­f­liktlösun­g.

Gerne berate ich Sie umfassend und kostenfrei, ob Ihr Problem für die Schlichtung geeignet und erläutere Ihnen bejahendenfalls auch die Kosten des Verfahrens.